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Ladenschlussgesetz ArtikelDas Ladenschlussgesetz regelt seit 1957 in der Bundesrepublik Deutschland die Öffnungszeiten von Geschäften durch das Festlegen von Zeiten, zu denen kein Geschäft öffnen darf. Ausgenommen sind meist Einrichtungen wie Tankstellen, Kioske, Bahnhofsgeschäfte, Apotheken, Kneipen und ähnliche.
Ladenschluss in Deutschland | |
| Basisdaten
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| Kurztitel: | Ladenschlussgesetz
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| Voller Titel: | Gesetz über den Ladenschluss
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| Typ: | Bundesgesetz
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| Rechtsmaterie: | Gewerberecht
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| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland
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| Abkürzung: | LadschlG
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| FNA: | 8050-20
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| Verkündungstag: | 28. November 1956 (BGBl. I 1956, S. 875)
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| Aktuelle Fassung: | 1. Juni 2003 (BGBl. I 2003, S. 744)
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Zuletzt beschloss der Deutsche Bundestag am 13. März 2003 eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag um vier Stunden bis 20.00 Uhr. Die Neuregelung trat am 1.06 2003 in Kraft. Seither gelten in Deutschland zu folgenden Zeiten Öffnungsverbote für Geschäfte:
- an Sonn- und Feiertagen,
- montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
- am 24.12, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verschiedene Konzepte zur Wirtschaftsbelebung sehen die gänzliche Freigabe der Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag vor. So unter anderen das neue Konzept der CDU. Insbesondere die FDP setzt sich stets wieder für eine Freigabe des Ladenschlusses ein. 2004 wurden Pläne von Bundesminister Wolfgang Clement bekannt, die eine Lockerung des Ladenschlusses anzielen.
Am 9.06 2004 wies das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde ab, die das Unternehmen Kaufhof AG 2002 gegen das Ladenschlussgesetz eingelegt hatte. Die drei wichtigsten Punkte der Urteilsbegründung waren:
- Das Öffnungsverbot an Sonn- und Feiertagen wurde einstimmig für verfassungskonform erklärt, da diese als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ durch das Grundgesetz geschützt seien. „Seelische Erhebung“ müsse dabei nicht Religionsausübung bedeuten, sondern umfasse auch „die Verfolgung profaner Absichte wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung“.
- Die Richter waren uneinig, ob das Öffnungsverbot an Werktagen nach 20 Uhr verfassungsgemäß ist. Zwar akzeptierten sie das Argument, das Ladenschlussgesetz sei das wirksamste Instrument, die in dem Verkauf tätigen Arbeitnehmer vor Nachtarbeit zu schützen, die „dem menschlichen Biorhythmus zuwiderläuft“, Nachtarbeiter würden „aus dem Rhythmus des öffentlichen Lebens und der Freizeitgestaltung anderer herausfallen“. Die Hälfte der Richter hielt die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch den Ladenschluss um 20 Uhr dennoch nicht für gerechtfertigt.
- Das Gericht bestätigte zwar, dass der Bund die Kompetenz zur Änderung des Ladenschlussgesetzes hatte – und nicht die Länder (was seit einer Grundgesetzänderung von 1994 unklar war). Jedoch wies es ausdrücklich darauf hin, dass der Bund diese Kompetenz an die Länder abgeben könne. Dies könnte wichtig für die Zukunft des Gesetzes werden. Schon kurz nachdem Urteil forderten mehrere Bundesländer eine solche Änderung.
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Kritik an einer weiteren Lockerung kommt vor allem von den Gewerkschaften, die die Zerstörung bestehender Schutzregelungen für Arbeitnehmer befürchten, und von den christlichen Kirchen, die den Sonntag als Ruhetag erhalten wollen.
Befürworter des bestehenden Ladenschlussgesetzes sehen darin einen Schutz für die Mitarbeiter. Sie befürchten, dass eine Lockerung zu einer Ausbeutung der Mitarbeiter, durch Nachtarbeit ohne Lohnzuschag führen könnte.
Die Befürworter des Ladenschlussgesetzes verweisen auch darauf, dass die bisherigen Lockerungen (wochentags von 18.30 Uhr auf 20 Uhr und samstags von 16 Uhr auf 20 Uhr) nicht zu mehr Umsatz in den Geschäften führten.
Ein lockeres Ladenschlussgesetz führe zudem zu mehr Wettbewerb und damit zu kleineren Verdienstspannen, also zu mehr Insolvenzen.
Zudem wird argumentiert, dass ca. große Ketten es sich leisten können, ihre Mitarbeiter rund um die Uhr anzustellen. Kleinere Familienbetriebe könnten der neuen Konkurrenz nicht standhalten und müssten schließen. Es habe erhebliche Folgen auf die Struktur der Städte, wenn die Umsätze sich aus den Innenstädten in die Außenbezirke verlagern und die Läden in den bisherigen Fußgängerzonen leerstehen würden.
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Gegner des bestehenden Ladenschlussgesetzes sehen darin die Möglichkeit, Nischen auszufüllen und damit potenziell auch die Möglichkeit neue Arbeitsplätze zu schaffen. Von dieser Möglichkeit könnten gerade auch kleine Anbieter profitieren.
Ein gelockertes Ladenschlussgesetz führe zudem zu mehr Wettbewerb und damit möglicherweise zu mehr Kundenfreundlichkeit.
Gegner des bestehenden Ladenschlusses sehen in der Lockerung auch die Möglichkeit, die Nachfrage zu beleben. Sie rechnen mit mehr Einkäufen, weil die Möglichkeit zu Spontankäufen verbessert werde.
Als weiteres Argument gegen das bestehende Ladenschlussgesetz wird auch die Freiheit des Bürgers zu dem Einkauf hervorgehoben, und zwar im Sinne, dass eine Minderheit der Bevölkerung (Angestellte in dem Einzelhandel, ungefähr 2,5 Mio.) auf Kosten des Rest der Bevölkerung bevorteilt werden, wohingegen in andere Branchen solche Arbeitszeiten die Regel sind.
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